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Absender:
BMVIT Österreich Spezielle Verkehrsangelegenheiten Abteilung II/B/7
Herrn Ralph Kalich kalich-gespann@t-online.de
GZ. 179716/33-II/B/7/02Wien, am 16. Juli 2002
Betreff: Beförderung von Kindern in Beiwagen von Motorrädern
Sehr geehrter Herr Kalich!
Mit der 21. KFG-Novelle wurde § 106 Abs. 4 KFG 1967 neu gefasst und unter anderem geregelt, dass mit Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenem kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ohne geschlossenem kabinenartigen Aufbau Personen nur befördert werden dürfen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Regelung geht hervor, dass es aufgrund der bisherigen Bestimmungen zulässig war, Kinder auf Motordreirädern (so genannten Trikes) zu befördern. Nunmehr erfolgt die Klarstellung, dass mit Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenem kabinenartigen Aufbau nur Personen befördert werden dürfen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
Im Begutachtungsentwurf war lediglich auf so genannte Trikes abgestellt. Im Zuge der Begutachtung wurde aber insbesondere von Verkehrssicherheitsorganisationen angeregt, die Regelung auch auf Motorräder mit Beiwagen auszudehnen. Dies ist auch erfolgt.
Dabei wurde aber nicht berücksichtigt, dass im Beiwagen eines Motorrades eine gesicherte Beförderung von Kindern möglich ist.
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie beabsichtigt daher mit der nächsten Novelle zum KFG im Herbst eine entsprechende Klarstellung im Gesetzestext vorzuschlagen.
Bis zu dieser Änderung im Gesetz wurde zur Vermeidung von Problemen mit einem Erlass an die Behörden und die Exekutivorgane klargestellt, dass keine Beanstandungen zu erfolgen haben, wenn Kinder unter 12 Jahren im Beiwagen eines Motorrades gesichert befördert werden. Als geeignete Sicherungsmöglichkeiten kommen in Betracht: -geeigneter Kindersitz, der sicher im Beiwagen befestigt ist, für kleinere Kinder -Sicherheitsgurt bei größeren Kindern. Die seitlichen Ränder des Beiwagens müssen mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und der Beiwagen muss einen Überrollbügel aufweisen, oder es handelt sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen.
Werden daher Kinder auch unter 12 Jahren in einem Beiwagen eines Motorrades auf diese Art und Weise gesichert befördert, so kann dies als sichere Beförderung angesehen werden, da im normalen Fahrbetrieb keinerlei Gefährdung der Kinder eintreten kann.
Für den Bundesminister: Mit freundlichen Grüßen Dr. WILHELM KAST
Ihr Sachbearbeiter: Dr. Wilhelm Kast Tel.: +43 (1) 711 62-1702, Fax-DW: 1799 wilhelm.kast@bmvit.gv.at FdRdA: gez. Wagner
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Sehr geehrter Herr Kalich!
Die Beförderung von Personen auf Motorrädern und Motorfahrrädern ist in § 106 Abs. 4 KFG geregelt. Anbei wird der Auszug dieser Gesetzesstelle übermittelt.
MfG
Susanne Fazekas Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Abteilung II/ST4 Stubenring 1, 1010 Wien Tel.: 01 71100 5716
§ 106. Personenbeförderung
(1) .... (3)
(4) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn sie mittels geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.
(5) ... (9)
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